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Privatkassen: Wichtiges Urteil für unheilbar Kranke
Bei unheilbar Kranken müssen die privaten Kassen auch dann zahlen, wenn die Behandlung nicht der „Schulmedizin“ entspricht. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Argument der Richter: In aussichtslosen Fällen hat jede Behandlung „zwangsläufig Versuchscharakter“. Daher darf sie nicht rundweg abgelehnt werden (wie sollte man sonst je erfahren, ob nicht doch noch etwas hilft?). Behandlungen werden ab sofort bezahlt, wenn sie eine „ganz geringe Aussicht“ versprechen. Das Behandlungsziel muss dabei nicht die „objektive Verbesserung“ des Krankheitsbildes sein: Es reicht aus, wenn sich der unheilbare Kranke besser fühlt.
Für die gesetzlichen Krankenkassen gilt die neue Regelung (noch) nicht.
Gesetzliche Krankenkassen-Versicherte können sich mit meiner Quittung an ihre Krankenkasse, Abgeordneten, zuständiges Sozialamt, Caritas, Seelsorger oder Bistum um Erstattung wenden.
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