Erstattung von Leistungen

Als Heilpraktiker habe ich keine V e r t r ä g e  mit gesetzlichen oder privaten Krankenkassen. Deshalb begleicht der Klient den Betrag  v o r  Beginn der Behandlung. Siehe vergleichsweise den Entrichtungsmodus von Leistungen öffentlicher Einrichtungen.

Hierzu ein Artikel von Dr. Christoph Fischer vom 12.04.1996 in “BILD”

Privatkassen: Wichtiges Urteil für unheilbar Kranke

Bei unheilbar Kranken müssen die privaten Kassen auch dann zahlen, wenn die Behandlung nicht der „Schulmedizin“ entspricht. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Argument der Richter: In aussichtslosen Fällen hat jede Behandlung „zwangsläufig Versuchscharakter“. Daher darf sie nicht rundweg abgelehnt werden (wie sollte man sonst je erfahren, ob nicht doch noch etwas hilft?). Behandlungen werden ab sofort bezahlt, wenn sie eine „ganz geringe Aussicht“ versprechen. Das Behandlungsziel muss dabei nicht die „objektive Verbesserung“ des Krankheitsbildes sein: Es reicht aus, wenn sich der unheilbare Kranke besser fühlt.

Für die gesetzlichen Krankenkassen gilt die neue Regelung (noch) nicht.

Gesetzliche Krankenkassen-Versicherte können sich mit meiner Quittung an ihre Krankenkasse, Abgeordneten, zuständiges Sozialamt, Caritas, Seelsorger oder Bistum um Erstattung wenden. 

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